Das Vorhandensein von im typischen Althaus üblicherweise fehlenden Räumen, Flächen oder Anlagen, wie etwa Heizung, Lift, Antenne, Garage, Kinderwagen- oder Fahrradabstellraum, kann die Vereinbarung eines Zuschlags rechtfertigen, wenn diese Einrichtungen vom Mieter (mit-)benützt werden können und nicht ohnedies ein gesondertes Entgelt dafür vereinbart ist. In der Verneinung eines Zuschlags für ein als "Schupfen" bezeichnetes, nicht versperrbares Nebengebäude liegt keine grobe Fehlbeurteilung; auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Isolierglasfenster durch einen Abzug von nur 5 % bei übermäßigem Lärm berücksichtigt werden; auch entspricht es der Gesamtbetrachtung, wenn für den Erstbezug nach Sanierung, Telefon-, Telekabel- und Waschmaschinenanschluss sowie die Gegensprechanlage ein Zuschlag von insgesamt 15 % gewährt wird, wobei 12 % auf den Erstbezug fallen.

