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Zur Ersatzfähigkeit eines verminderten Kaufpreises wegen unterlassener Anzeige gem § 12a Abs 3 MRG

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/26immolex-LS 2021, 120 Heft 4 v. 1.4.2021

Sowohl die vertretungsbefugten Organe der juristischen Person als auch die Mietergesellschaft selbst trifft die Pflicht, den Vermieter über Umstände zu informieren, die diesen zur Mietzinsanhebung gem § 12a Abs 3 MRG berechtigen. Die Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 MRG ist eine aus dem Bestandvertrag abgeleitete Nebenpflicht des Mieters. Der Schadenersatzanspruch gegen die Gesellschaft, der aus der Verletzung dieser Pflicht abgeleitet wird, ist daher vertraglicher Natur. Für die Bejahung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs genügt es, dass die Verhinderung des konkret eingetretenen Schadens bloß mitbezweckt ist. Die Anzeigepflicht des § 12a Abs 3 MRG bezweckt den Schutz des jeweiligen Vermieters, der vor Vermögensschäden infolge unterlassener Anhebung des Mietzinses auf den angemessenen Mietzins bewahrt werden soll. Es handelt sich dabei um eine aus dem Bestandvertrag abgeleitete (von der genannten Norm näher determinierte) Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter anhebungsrelevante Tatbestände mitzuteilen. Ein Kaufpreisschaden, der unmittelbar aus zu geringen Mieterlösen herrührt, weil ein Machtwechsel vom Mieter nicht mitgeteilt wurde, liegt im Schutzbereich des § 12a MRG, weil durch diese Bestimmung die Möglichkeit der Einhebung eines angemessenen Mietzinses und der "Einpreisung" des dadurch erhöhten Ertragswerts der Liegenschaft bei deren Verwertung gewährleistet werden soll. Eine Anfechtungspflicht des geschlossenen Kaufvertrags zur Schadensminimierung, wenn trotz übergebener Zinsliste unklar ist, ob es sich nicht um einen bloßen Motivirrtum handelt, besteht nicht.

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