Gemäß § 27 Abs 3 MRG kann das, was entgegen der Bestimmungen der §§ 15 bis 26 oder den Bestimmungen des § 27 Abs 1 geleistet wird, samt gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden. Auf den Rückforderungsanspruch gem § 27 Abs 3 kann im Voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden, wobei dies sowohl für die Rückforderung der verbotenen Ablöse iSd § 27 Abs 1 als auch für die anderen von § 27 Abs 3 erfassten Rückforderungstatbestände gilt und bis zum zum Wegfall der Zwangslage des Mieters ausgeschlossen ist. Eine verpönte Drucksituation liegt jedenfalls so lange vor, als der Mieter noch keine rechtlich gesicherte Position erlangt hat und daher in seiner Willensbildung beschränkt ist. Daher ändert die erfolgte Übergabe bei einer angedachten Verlängerung nichts, sondern kommt es auf das Zustandekommen der Verlängerungsvereinbarung an.

