Für die wirksame Kündigung eines Bestandverhältnisses durch den Mieter gem § 33 Abs 1 MRG ist aus Gründen der Rechtssicherheit und des vom Gesetz intendierten Schutzes des Mieters die strenge Schriftform im Sinn der Unterschriftlichkeit erforderlich. Das Verfassen und Versenden einer einfachen, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG (nun SVG) versehenen E-Mail bietet keinen der eigenhändigen Unterfertigung eines Schriftstücks gleichwertigen Übereilungsschutz, weil es an einem Akt fehlt, der die Bedeutung der Vertragserklärung besonders augenscheinlich macht. Allerdings ändert dies nichts daran, dass eine ohne Einhaltung der Schriftform erfolgte Mieterkündigung jedenfalls dann zu einer einvernehmlichen Auflösung führen kann, wenn der Mieter im Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung nicht (mehr) unter Druck steht.

