Die in § 16 Abs 2 Z 1 WEG ausdrücklich genannte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses ist ein spezifischer Fall der Interessensbeeinträchtigung. Grundsätzlich steht einer Änderung nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen WEer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass der Anspruch des WEers auf Änderung zurückzustehen hat. Als Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses ist nicht jede (wertneutrale) Veränderung zu verstehen, sondern nur eine solche, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbilds bewirkt; dabei ist darauf abzustellen, ob die bisherige Gestaltung des Gebäudes einem bestimmten architektonischen Konzept folgt oder es sich um ein äußerlich eher einfallsloses Gebäude handelt. Selbst architektonisch weniger anspruchsvolle Gebäude können aber eine Verschlechterung des Erscheinungsbilds erfahren. Auch die Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds per se kann ein schutzwürdiger Wert sein. Primär ist für die Beurteilung der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds auf die straßenseitige Ansicht der Liegenschaft abzustellen, doch können auch optische Aspekte, die eine negative Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds einer Wohnhausanlage an sich bewirken, ausschlaggebend sein. Eine solche Beeinträchtigung ist zu bejahen, wenn die Anlage sechs markante vorspringende Gebäudekanten aufweist, die eine Flucht bilden und die Gesamtausrichtung des Objekts bestimmen, wobei auch die Terrassen im Erdgeschoß der Gebäudeflucht folgend abgeschrägt sind und dieses leicht und feingliedrig wirkende Gesamterscheinungsbild der Anlage durch den aufgrund der kräftigen Aluminiumkonstruktion wuchtig erscheinenden Wintergarten, der unter dem darüber liegenden Balkon und die Gebäudeflucht hervorspringen würde, erheblich gestört und sich somit als Fremdkörper erweisen würde.

