Die Reallast wird als die dinglich wirkende Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für positive, idR wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers definiert, wobei auch eine einmalige Verpflichtung eine Reallast sein kann. Aus dem Fehlen von Vorschriften über die Beschaffenheit jener Leistungen, die den Inhalt einer Reallast bilden können, ist nicht abzuleiten, dass Beschränkungen jedweden Inhalts als Reallast begründet werden könnten; der im Sachenrecht herrschende Typenzwang gebietet vielmehr eine enge Auslegung. Dass die Verpflichtung ein "wichtiges wirtschaftliches Bedürfnis" des Berechtigten betrifft, reicht dafür nicht aus. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Verdinglichung eines obligatorischen Rechtsverhältnisses ist grundsätzlich nicht möglich. Daher stellt auch die Abweisung eines Einverleibungsbegehrens für die Verpflichtung zur Betreibung eines Beherbergungsbetriebs ebenso wie hinsichtlich des Unterlassens der Nutzung der Räumlichkeiten keinesfalls als Ferienwohnungen keine Fehlbeurteilung dar.

