Es entspricht dem Konzept des Gesetzgebers (iZm der Einführung der Immobilienertragsteuer), dass die Korrektur des vom Parteienvertreter selbstberechneten Betrags an Immobilienertragsteuer im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat. Insb die Ergebnisse betrieblicher Grundstücksgeschäfte sind stets in der Einkommen-(Körperschaft-)steuererklärung (bzw in der Erklärung für die Feststellung nach § 188 BAO) anzugeben; sie werden im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. Die Immobilienertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Personengesellschaften sind im Ertragsteuerrecht zwar Einkünfteermittlungssubjekt, nicht aber Steuersubjekt. Damit ist aber die Festsetzung von Immobilienertragsteuer (als Einkommensteuer) gegenüber einer Personengesellschaft rechtswidrig.

