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Pflicht zur Duldung der Schneeräumung durch den Eigentümer auch bei Verschieben des Schnees über den Dienstbarkeitsbereich

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/20immolex-LS 2021, 76 Heft 3 v. 10.3.2021

Werden in einem Vertrag, in dem eine Servitut bestellt wird, Ausmaß und Umfang des eingeräumten Rechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor. Deren Umfang richtet sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. Maßgebend ist dabei das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Guts unter Berücksichtigung seiner ursprünglichen Bewirtschaftungsart und Kulturgattung sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung. Wird nicht die Betriebsform des herrschenden Guts wesentlich geändert, so ist für den Umfang der Dienstbarkeit des Fahrrechts das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit der Belastete keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Guts; dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird Der Servitutsberechtigte darf die Schneeräumung auf die der fortgeschrittenen technischen Entwicklung entsprechende Art vornehmen lassen. Auch dadurch, dass bei mechanischer Schneeräumung ein Teil der auf dem Servitutsweg liegenden Schneemassen vom Räumgerät auf den anschließenden, vom Fahrtrecht nicht erfassten Teil des Grundes des Eigentümers geschoben wird, kann sich der Eigentümer des dienenden Guts nicht beschwert erachten, weil er die Schneeräumung des Servitutswegs zu dulden hat. Wird durch einen Zaun die Schneerräumung behindert, ist ein Begehren auf Entfernung desselben berechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer gemessenen Servitut das Anbringen eines Zauns außerhalb der Breite des Deinstbarkeitswegs nicht untersagt werden kann.

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