Gem § 39 Abs 33 Satz 2 WGG iVm § 14d Abs 4 hat die GBV alle bis zum 30. 6. 2016 eingehobenen und nicht verbrauchten EVB, auch jene der Grundstufe, unverzüglich zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung (§ 1000 ABGB) zurückzuerstatten, wenn sie diese nicht innerhalb einer Frist von 20 Kalenderjahren ab deren Einhebung zur Finanzierung einer Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit verwendet hat oder verwendet.
5 Ob 184/20z

