Dingliche und obligatorische Wohnungsrechte können ganz allgemein wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst werden; wegen der stärkeren dinglichen Bindung kann jedoch eine solche Beendigung bei dinglichen Wohnungsrechten nur "äußerstes Notventil" sein und die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von (rein obligatorischen) Dauerschuldverhältnissen genügen. In der Bejahung eines wichtigen Grundes bei einer unbegründeten rund zwei Jahre und trotz schriftlicher Mahnung fortgesetzten Weigerung des Bekl, den klagenden Eigentümern entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Voreigentümers in dem errichteten Legat des Fruchtgenussrechts auch nur einen Teil der auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu zahlen, liegt keine Fehlbeurteilung, selbst wenn man davon ausgeht, dass § 33 Abs 2 und 3 MRG analog heranzuziehen sind.

