Es obliegt dem nationalen Gericht, gem Art 6 Abs 1 RL 93/13/EWG missbräuchliche Vertragsklauseln unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher nicht widerspricht. Der betreffende Vertrag muss indes - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist. Wenn das nationale Gericht die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, darf das nationale Gericht daher den Vertrag nicht durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anpassen. Kann ein Vertrag daher ohne beanstandete Klausel fortbestehen und würde der Wegfall das Gericht nicht dazu zwingen, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, scheidet die Möglichkeit aus, dass das Gericht eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt. Damit kommt aber auch die dispositive Bestimmung nicht zur Anwendung, so dass auch ein Gewerbetreibender, der als Verkäufer einem Verbraucher eine Klausel auferlegt hat, die vom nationalen Gericht für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, wenn der Vertrag ohne diese Klausel fortbestehen kann, keinen Anspruch auf die Entschädigung hat, die in einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen ist, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre (hier Aktienleasingverträge).

