Ist dem Halter die Beseitigung der Gefahr zumutbar, dann wird er allein durch das Aufstellen eines Warnschilds nicht von der Haftung befreit. Auch ein Friedhofsbetreiber ist gehalten, auch außerhalb von Feiertagen, Begräbnissen oder Verabschiedungen einen gefahrlosen Besuch der Gräber zumindest in regelmäßigen, im Vorhinein bekannten Abständen zu ermöglichen. Ein Friedhofsbetreiber muss damit rechnen, dass sich unter den Personen, die den Friedhof regelmäßig, das heißt unabhängig von Feiertagen und konkreten Anlässen, besuchen, ältere Personen befinden, die in ihrer Gangsicherheit gegenüber jüngeren Personen typischerweise eingeschränkt sind. Das bewusste Belassen der Wege in einem vereisten und verschneiten Zustand, ohne jeden regelmäßigen Winterdienst, also ohne den Friedhofsbenutzern die Möglichkeit zu eröffnen, zumindest in regelmäßigen Abständen gefahrlos den Friedhof zu besuchen, wenn gleichzeitig mit dem Besuch des Friedhofs durch betagte Personen zu rechnen ist, lässt den Eintritt eines Schadens als geradezu wahrscheinlich erscheinen.

