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Zum Kündigungsrecht nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG bei einem Nutzungsvertrag aus der Zeit des WGG 1940

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/9immolex-LS 2021, 40 Heft 2 v. 10.2.2021

Im Geltungsbereich des WGG 1940 war die Auffassung herrschend, dass das im Nutzungsvertrag eingeräumte Recht, eine Wohnung zu nutzen, ein Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Genossenschafters sei. Dieser Zusammenhang wurde erst durch das Inkrafttreten des WGG und dessen § 20 insofern zerrissen, als die Ausschließung eines Mitglieds die Auflösung des Nutzungsvertrags nur mehr dann bewirkte, wenn der Ausschließungsgrund einem wichtigen Grund iSd MG (bzw jetzt MRG) gleichzuhalten war. Führte aber nach der Rechtslage bei Abschluss des Nutzungsvertrags die aus dem Tod des Nutzungsberechtigten resultierende Beendigung seiner Mitgliedschaft zur Genossenschaft zur Auflösung des Nutzungsvertrags, kann dem Umstand, dass der Tod des Nutzungsberechtigten im Vertrag nicht als Kündigungsgrund festgelegt wurde, auch aus diesem Grund nicht die Bedeutung beigemessen werden, die GBV hätte auf die Geltendmachung der Beendigung des Vertrags infolge Todes des Nutzungsberechtigten gem § 30 Abs 2 Z 5 MRG verzichten wollen. Auch aus einer Satzungsbestimmung, dass die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Tod des Mitglieds erlischt und die Erben bis dahin die Möglichkeit haben, eine Person aus dem Kreis der Erben namhaft zu machen, die an Stelle des Erblassers dessen Geschäftsanteil übernimmt und Mitglied wird, ergibt sich nichts anderes, da dem Festhalten an einem eigenständigen Nutzungsrecht des Genossenschafters, das regelmäßig mit seinem Mitgliedschaftsrecht verknüpft ist und nur ausnahmsweise ein eigenes Schicksal haben kann, bereits durch die ersatzlose, im Zuge eines fortschreitenden Angleichungsprozesses zwischen Miet- und Nutzungsverträgen erfolgte Aufhebung des § 20 Abs 2 alt WGG durch das 1. WÄG der Boden entzogen wurde, zumal § 20 Abs 2 WGG seit Inkrafttreten des 1. WÄG ua schlicht die Anwendung der §§ 29 und 30 MRG auf genossenschaftliche Nutzungsverträge anordnet, also insoweit alle Unterschiede zum Mietvertrag - auch den, dass idR erst die Aufhebung der Mitgliedschaft den Nutzungsvertrag beendet - beseitigt.

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