Es genügt nicht, dass der Rechtsvorgänger des Kl selbst mehr als zehn Jahre Eigentümer des Mietobjekts war, sondern es ist erforderlich, dass er auch den konkret behaupteten Eigenbedarf selbst geltend machen könnte, wenn er das Mietobjekt nicht veräußert hätte. Erwirbt der Kl und räumt seinem Vorgänger ein Fruchtgenussrecht ein, so kann dies keine Wirkung zulasten Dritter entfalten und die Rechtsstellung der Bekl als Hauptmieterin, die ihre Rechte unmittelbar vom WEer ableiten kann, insoweit nicht beeinträchtigen. Diese Rechtseinräumung ändert daher am Eintritt in das Mietverhältnis und der Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG nichts. Im Übrigen begründet ein vom Wohnungseigentumsfruchtnießer abgeschlossener Mietvertrag nur ein Unter- und kein Hauptmietverhältnis.

