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Zur Notwendigkeit der Anführung eines Kündigungstermins

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/16immolex-LS 2021, 41 Heft 2 v. 10.2.2021

Bis zur Änderung des § 563 ZPO durch die ZVN 2009 war eine Richtigstellung des Kündigungstermins durch die aufkündigende Partei nach Erlassung der Aufkündigung grundsätzlich nur bei Sanierung offenkundiger, dh auch für den Kündigungsgegner eindeutig erkennbarer, Ausdrucks- oder Schreibfehler zulässig. Demgegenüber soll wegen § 563 Abs 2 Satz 2 ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 2009 die Berichtigung des Kündigungstermins selbst dann zulässig sein, wenn der Vermieter den ursprünglichen Kündigungstermin unter Missachtung einer gegenteiligen Vereinbarung wählte, sofern im Zeitpunkt der Berichtigung die Kündigungsfrist noch offen ist. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn die Kl im Verfahren erster Instanz keine auf die Kündigung des Bestandverhältnisses zu einem bestimmten Termin gerichtete Erklärung abgegeben, sondern in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausschließlich die geräumte Übergabe des Bestandobjekts binnen 14 Tagen begehrt haben.

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