§ 33 TP 5 Abs 3 Satz 3 GebG spricht von "Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen". Die Syntax legt nahe, dass sich der Halbsatz "die überwiegend Wohnzwecken dienen" auf "Gebäude oder Gebäudeteile" bezieht, dh, dass die sachliche Bestimmung des Bestandobjekts maßgeblich ist. Dass allein der zu vergebührende Bestandvertrag einer Vertragspartei (Bestandnehmer) schon unmittelbar (überwiegend) der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen müsste, ist damit nicht vorausgesetzt. Daraus folgt, dass auch Bestandverträge (hier Seniorenresidenz), die in Erwerbsabsicht über Gebäude oder Gebäudeteile abgeschlossen werden, von § 33 TP 5 Abs 3 Satz 3 GebG erfasst sein können, wenn beim Abschluss der Verträge bereits feststeht, dass diese Gebäude oder Gebäudeteile letztlich überwiegend Wohnzwecken dienen sollen; dass das für Seniorenresidenz gedachte Restaurant auch von Dritten benützt werden kann, ändert daran nichts.

