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Zur Mietzinsanhebung nach § 12a ABGB bei fremdnütziger Treuhandschachtelkonstruktion

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/1immolex-LS 2021, 4 Heft 1 v. 12.1.2021

Die Adjektive "rechtlich" und "wirtschaftlich" bilden ein unzertrennliches Begriffspaar; die entscheidende Änderung muss also kumulativ die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten betreffen. Eine bloß rechtliche Änderung, mit der eine wirtschaftliche nicht einhergeht, führt daher nicht zur Mietzinsanhebung. Ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse indiziert zwar den Machtwechsel, die konkreten Auswirkungen sind aber jeweils im Einzelfall zu prüfen. Bei fremdnütziger Treuhand tritt jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft im Fall der Anteilsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ein. Bildete der nunmehrige ASt seit jeher als Alleingesellschafter der Treugebergesellschaft, die über einen Treuhänder sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementärin der ursprünglichen Mieter-KG hielt, in wirtschaftlicher Sicht die "Konzernspitze", woran weder die Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile des Treuhänders an ihn als Alleingesellschafter der treugebenden Gesellschaft noch die spätere Auflösung und Löschung der vormaligen Mieter-KG samt Übertragung des Unternehmens gem § 142 UGB auf die allein verbliebene Komplementärin und die Umwandlung dieser Gesellschaft durch Übertragung auf den alleinigen Gesellschafter, den nunmehrigen ASt, etwas änderten, so liegt in der Verneinung einer Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten keine aufzugreifende Fehlbeurteilung vor, weil sich an der Person nichts geändert hat, die auf der obersten Ebene Einfluss ausübt.

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