Bei einem Vertragsrücktritt infolge Verzugs nach § 918 ABGB erfolgt die Rückabwicklung nach § 921 Satz 2 ABGB und führt zu einem vom Verschulden des Vertragspartners unabhängigen Anspruch auf Ersatz der Vorteile, die der Empfänger einer Sache durch deren Verwendung erzielt hat. Auf die Redlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners kommt es nicht an. Bei der Ex-tunc-Aufhebung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder eine Liegenschaft mit einem Wohnhaus ist dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu zahlen. Als Maßstab für dessen Höhe kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil aufwenden hätte müssen. Bei Wohnungen, die üblicherweise auch vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern, allerdings schließt dies die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalls nicht aus. Zu vergüten ist stets der Vorteil, der nach den subjektiven Verhältnissen entstanden ist. Hätte der Käufer auf dem Markt ein Benutzungsentgelt leisten müssen, das neben dem Nettomietzins zusätzlich auch statistische Unterhaltskosten für Betriebskosten und Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, wie etwa Instandhaltungsmaßnahmen, Gebäudeversicherung, Gemeindeabgaben, wie Grundsteuer etc, umfasst, so sind auch diese von dem bereicherungsrechtlichen Anspruch umfasst. Abzuziehen sind andererseits etwa direkt vom Käufer entrichtete Gemeindeabgaben und Raten für das Wohnbauförderdarlehen. Da es sich bei diesem Anspruch um keinen echten Schadenersatzanspruch handelt, liegt auch ein eine Umsatzsteuer auslösender steuerbarer Vorgang vor, so dass auch die Umsatzsteuer zuzusprechen ist. Für die Umsatzsteuerbarkeit bleibt ohne Bedeutung, ob das Geschäft zivilrechtlich gültig ist.

