Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und Ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, weshalb auch übermäßige Immissionen zu dulden sind, wenn sie die ortsübliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. Für die - sowohl hinsichtlich des Ausmaßes der Immissionen als auch der Beeinträchtigung des dadurch betroffenen Grundstücks - zu berücksichtigenden örtlichen Verhältnisse kommt es auf die Dauer und Intensität sowie unter anderem auf die Art der Einwirkung, den Grad ihrer Störungseignung sowie auf den "Charakter der Gegend" an. Es geht darum, ob der Kern der geschützten Nutzung beeinträchtigt wird (hier: die ausgehenden Geruchsimmissionen durch das Spritzen und Lackieren von Fahrzeugen wurden als das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß übersteigend gewertet, die wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks aber verneint).

