Der Beschluss, der GBV die Vorlage näher bezeichneter Abrechnungsbelege im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG aufzutragen, ist - seit dem WohnAußStrBeglG - ein verfahrensrechtlicher Beschluss und nicht gesondert anfechtbar. Ob diese Grundsätze auch auf den in § 22 Abs 2 Z 1 WGG nicht ausdrücklich als selbständig anfechtbar genannten Auftrag zur Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten anzuwenden und daher auch insoweit nach nunmehriger Rechtslage von einem verfahrensleitenden Beschluss auszugehen ist, ist hier nicht zu beurteilen; jedenfalls aber gelten diese Grundsätze bei einem erst nach dem Auftrag iSd § 22 Abs 2 Z 2 WGG gestellten Antrag auf Vorlage weiterer Urkunden.

