Die Eigentumsfreiheitsklage eines WEers findet ihre Grundlage nicht in der in § 37 Abs 5 WEG genannten Bestimmung des § 16 Abs 2 WEG, sondern in § 523 ABGB iVm § 829 ABGB.
Die Eigentumsfreiheitsklage eines WEers findet ihre Grundlage nicht in der in § 37 Abs 5 WEG genannten Bestimmung des § 16 Abs 2 WEG, sondern in § 523 ABGB iVm § 829 ABGB.
