Um die Warnfunktion für die WEer zu erhöhen, bedarf es dazu zwar grundsätzlich der Anführung sämtlicher Parteien im Kopf der anzuschlagenden Entscheidung. Eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung ist aber nicht erforderlich, sofern durch die Beachtung der Zustellvorschriften eine Einbeziehung der materiell-rechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist. Zur Vermeidung exekutionsrechtlicher Schwierigkeiten, wenn also durch die Entscheidung ein Exekutionstitel (etwa ein Kostentitel) geschaffen wird, ist aber eine möglichst präzise Bezeichnung jedenfalls jener Parteien anzustreben, für die oder gegen die ein Exekutionstitel erwirkt wird. Verfahrensparteien müssen daher nur dann namentlich im Spruch der Entscheidung angeführt werden, wenn sie mit einer Kostenersatzpflicht belegt werden. Damit bewirkt gegenüber einem - aus welchen Gründen auch immer - in der Entscheidungsausfertigung nicht namentlich genannten WEer ein derartiger Hausanschlag eine rechtswirksame Zustellung. Der Grundsatz, dass die Parteien des Verfahrens im Kopf der Entscheidung nicht ständig zu aktualisieren sind, um die Wirksamkeit der Zustellung einer Entscheidung auf die in § 52 Abs 2 Z 4 WEG vorgesehene Weise zu gewährleisten, ist keineswegs nur auf Fälle eines Wechsels von Eigentümern während des Verfahrens beschränkt. Der Fruchtgenussberechtigte muss damit rechnen, dass gerichtliche Entscheidungen, die auch ihm gegenüber Rechtswirksamkeit entfalten können, zulässigerweise durch Hausanschlag gem § 52 Abs 2 Z 4 WEG zugestellt werden können. Dass er im Kopf der Entscheidung nicht ausdrücklich als Partei angeführt wird, steht seiner Einbeziehung in das Verfahren durch den Hausanschlag und damit der Wirksamkeit einer auf diesem Weg erfolgten Zustellung nicht entgegen.

