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Zur Haftung des Verwalters für eine entgangene Förderung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/6immolex-LS 2021, 5 Heft 1 v. 12.1.2021

Der Verwalter ist nach § 837 ABGB auch Machthaber aller Miteigentümer; ihn treffen, sofern das WEG keine abweichenden Regeln aufstellt, ergänzend die Rechte und Pflichten nach §§ 1002 ff ABGB. Die Haftung des Verwalters ist nicht im WEG geregelt, sondern richtet sich nach § 1012 ABGB iVm §§ 1293 ff ABGB; demnach hat er den typischerweise zu erwartenden Leistungsstandard seiner Berufsgruppe einzuhalten. Die Ansicht, dass nicht nur die Sammlung, Vorbereitung und Einreichung von Unterlagen bei der Förderstelle, sondern aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen der EigG und ihrem Verwalter auch die Kontrolle des Eingangs von Förderbeträgen und ihrer Verrechnung zu dessen Verwaltungsaufgaben zählen, hält sich im Rahmen der Rsp. Es ist daher im Einzelfall nicht korrekturbedürftig, zumindest die Nichtkontrolle des Fördergeldeingangs und die ungeachtet des Fehlens entsprechender Eingänge erfolgte Zahlung der von der Generalunternehmerin gelegten Rechnungen in voller (die Förderungssumme übersteigender) Höhe als schadensbegründende Pflichtwidrigkeit (§ 1012 ABGB) anzusehen, auch wenn zuvor die Verwaltung selbst, wie sie behauptete, über das Vorliegen einer Förderzusage bzw die Förderbarkeit des Bauvorhabens getäuscht worden wäre. Der Schaden liegt bei gebotener Anwendung der Differenzrechnung damit jedenfalls in Höhe der entgangenen Förderung.

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