Der Verwalter kann und muss auch ohne vorhergehenden Beschluss der EigG nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen eigenständig handeln. Damit obliegt es ihm zu beurteilen, inwieweit Maßnahmen dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts entsprechen, ob sie sich also nach dem normalen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen. Öffnet ein Miteigentümer eigenmächtig zur Sanierung einen Zaun, damit die Baufahrzeuge zufahren können, und genehmigt der Verwalter diesen Zustand nachträglich, ist die Eigenmacht bei der Veränderung weggefallen, weil der bestellte Verwalter von WE im Rahmen der ordentlichen Verwaltung autonom zuständig ist, sodass die von der bekl Miteigentümerin beauftragte Maßnahme letztlich nicht anders gesehen werden kann, als wäre sie vom Verwalter zur Vorbereitung (gleichzeitig oder später) beauftragter Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gegeben worden, und sich damit als Vorarbeit als Teil der Erhaltung iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG darstellt.

