Den Miteigentümern untereinander steht im Fall der Verletzung der bisherigen Gebrauchsordnung der streitige Rechtsweg trotz § 838a offen. Die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist von der inhaltlichen Berechtigung des geltend gemachten Räumungsanspruchs zu unterscheiden. Auch wenn ein Miteigentümer die Liegenschaft übermäßig nutzt, besteht deswegen auch bei Widerspruch nur dann ein Räumungsanspruch, wenn die Nutzung rechtswidrig erfolgt. Dafür müssen die widersprechenden Miteigentümer aber einen konkreten Gebrauchswunsch zur Sachbenützung äußern. Der bloße Wunsch, die gemeinschaftliche Sache zu vermieten, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Insoweit besteht nur ein Anspruch auf Benützungsentgelt.

