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Gemeinsamer Auszug von Vater und Tochter und faktische Gebrauchsüberlassung bei Renovierung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/3immolex-LS 2021, 4 Heft 1 v. 12.1.2021

Ziehen Tochter samt Vater und dessen Gattin mit weiterem Kind aus einer Wohnung aus, wobei zu dem Zeitpunkt Übereinkunft zwischen ihnen bestand, dass der Vater endgültig ausziehe, die Tochter hingegen nach Abschluss der Renovierungsarbeiten zurückkehre, ist die Annahme einer faktischen Überlassung der Wohnung nicht zu beanstanden. Für den zukünftigen Bedarf des Mieters muss der zukünftige Bedarf konkret sein; es kommt nicht so sehr auf den Zeitraum, sondern auf die gesicherte Zukunftsprognose an. Das Tatbestandsmerkmal "in naher Zeit" kann auch durch Zeiträume, die ein Jahr erheblich übersteigen, verwirklicht sein. Bei der Zukunftsprognose, ob der Mieter den Mietgegenstand offenbar auch in naher Zeit nicht für sich oder eine eintrittsberechtigte Person dringend benötigt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstands abzustellen. War die Tochter zum Zeitpunkt ihres Auszugs zur Renovierung und Übersiedlung der restlichen Familie in eine größere, aber für mehrere Personen auch sehr beengte Wohnung bereits 16 Jahre alt, lag es bei der Weitergabe an die Tochter auf der Hand, dass diese in absehbarer Zeit dringend eine eigene Wohnversorgung benötigt; dass sie bei der faktischen Weitergabe nicht allein in der Wohnung verblieb, war bereits wegen ihrer damaligen Minderjährigkeit und der damit einhergehenden elterlichen Obsorge sowie des Renovierungsbedarfs gerechtfertigt. Eine Abwesenheit wegen Renovierung setzt kein vertragswidriges Verhalten des Vermieters in puncto Erhaltung voraus.

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