Bezieht sich die von der Bauordnung geforderte Fertigstellungsanzeige auf den Umstand der Fertigstellung des Bauwerks und auf dessen bewilligungsgemäße Ausführung, also darauf, dass das Bauwerk plan- und bescheidgemäß errichtet wurde (hier nach § 30 NÖ BauO), und darf demnach das Bauwerk nach Maßgabe der Bauvorschriften zulässigerweise benützt werden, weil es keines formellen Benützungsbewilligungsbescheids bedarf, spielen allfällige Sachmängel keine Rolle, da sich die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften grundsätzlich nur auf das Verhältnis und die Verantwortung des Bauherrn gegenüber der Baubehörde und die Wahrung des öffentlichen Interesses beziehen. Eine zivilrechtliche Haftung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine konkrete öffentlich-rechtliche Norm als Schutzgesetz nach § 1311 ABGB qualifiziert wird. Ausgehend davon kann ein Anspruch nicht auf eine Vertragsklausel gestützt werden, dass Gewähr dafür geleistet wird, dass keine offenen Verfahren anhängig sind, und keine zu erfüllenden Auflagen, Vorschreibungen uÄ bestehen.

