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Zur Umschreibung des Lagezuschlags im Mietvertrag anhand zahlreicher Beispiele

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/72immolex-LS 2020, 372 Heft 12 v. 4.12.2020

Der erforderlichen Umschreibung der für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände ist Genüge getan, wenn im Mietvertrag schlagwortartig entsprechende, den Wohnwert des Hauses beeinflussende Kriterien angeführt werden. Ist dies der Fall, genügt die Berufung des Vermieters auf den Lagezuschlag im Mietzinsüberprüfungsverfahren, um ihn zu ermitteln und zu berücksichtigen. Ausreichend ist etwa der Hinweis auf die zentrale Verkehrslage einer Wohnung in Wien 1, Wollzeile, ebenso wie der Hinweis auf die verkehrsgünstige Lage und den Blick ins Grüne, auf die ruhige zentrumsnahe Lage in Innsbruck, auf die Lage des Hauses im Cottage-Viertel, die Nähe zum Prater und die günstige Verkehrsanbindung oder die gute Wohnlage, sehr gute Infrastruktur sowie Einkaufsmöglichkeiten und öffentliche Verkehrsmittel in unmittelbarer Nähe. Die Verwendung des Begriffs "außerhalb eines Gründerzeitviertels" reicht hingegen nicht, ebenso wenig ein Hinweis auf die "überdurchschnittliche Lage" mit einem prozentuell ausgewiesenen Lagezuschlag der Höhe nach. Dass der Hinweis auf die besondere Infrastruktur und exzellente Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Gebrauch auch kulturelle Einrichtungen, Bildungsstätten, Lokale und die Möglichkeit zur Gesundheitsversorgung im unmittelbaren Nahebereich der Liegenschaft umfasst, ist jedenfalls keine Fehlbeurteilung, die einer Korrektur bedürfte.

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