Dauerschuldverhältnisse können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt, insb wenn die einem Dauerschuldverhältnis zugrunde liegende Vertrauensbasis weggefallen ist. Wurde festgestellt, dass nunmehr drei statt zwei Großraum-Restmüll-Container auf der vereinbarten Fläche der Benützungsvereinbarung für die Müllentsorgung für die Bewohner des Nachbarhauses aufgestellt sind, aber via Benützungsvereinbarung geregelt wurde, dass die gesamte Müllentsorgung des Nachbarhauses (auch bei Mehrbedarf) auf diesem Benützungsregelungsbereich erfolgen sollte, liegt in der Aufstellung eines zusätzlichen Containers mangels festgestellter sonstiger Beeinträchtigung kein wichtiger Grund zur Auflösung der Benützungsvereinbarung.

