Eine Benützungsvereinbarung ist auf die Teilhaber einer gemeinsamen Sache beschränkt. Eine Vereinbarung zur Nutzung von Abstellplätzen mit Dritten, welcher Rechtsnatur auch immer sie sein mag, hat aber ebenso wenig Einfluss auf die Gültigkeit einer Benützungsvereinbarung, wie selbst eine titellose Nutzung der Stellplätze durch diese.
5 Ob 125/20y

