Die Bekämpfung der Nichtigkeit eines Beschlusses der EigG hat grundsätzlich im Außerstreitverfahren zu erfolgen. Nur dann, wenn nicht einmal der Anschein eines solchen Beschlusses besteht, wäre unheilbare Nichtigkeit anzunehmen - so etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst. Grundsätzlich ist die Frage, ob der Anschein eines Mehrheitsbeschlusses vorliegt, von den Umständen des Einzelfalls abhängig. In Zweifelsfällen ist zur Erleichterung einer Klarstellung im Außerstreitverfahren Großzügigkeit angebracht; bei der Abgrenzung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen ist daher im Zweifel im Interesse der Rechtssicherheit für (befristete) Anfechtbarkeit zu entscheiden, dies gilt auch bei fehlender Mehrheit.

