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Keine Kündigung bei unfachgemäßem Badeinbau mangels Erkennbarkeit von Schäden

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/82immolex-LS 2021, 404 Heft 12 v. 7.12.2021

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG setzt zwar kein Verschulden des Mieters voraus, wohl aber das Bewusstsein der Vertragswidrigkeit, wie es von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwartet werden kann. Im Kern geht es darum, ob das vertragswidrige Verhalten den Mieter vertrauensunwürdig erscheinen lässt. Der Mieter muss sich also so verhalten haben, dass das für das Weiterbestehen des Dauerschuldverhältnisses erforderliche Vertrauen weggefallen ist. Beauftragt der Mieter mit dem ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführten Badezimmereinbau, wobei weder eine Bauanzeige erstattet noch eine Baubewilligung erwirkt wurde, einen befugten Unternehmer (ob dieser im Firmenbuch eingetragen ist, ist ohne Relevanz, maßgeblich ist eine aufrechte Gewerbeberechtigung, wofür eine vorgelegte Rechnung ["Gas und Sanitär Installationen"] spricht), kann dem Mieter nicht angelastet werden, dass dieser beauftragte Unternehmer den Badezimmereinbau unfachgemäß (hier ohne die gebotene Feuchtigkeitsisolierung) durchgeführt hat. Selbst wenn man dem nicht folgt, kann dem Mieter mangels tatsächlichen Schadenseintritts kein Vorwurf gemacht werden, wenn dieser von der Durchfeuchtungs- und Vermorschungsproblematik der Decke erst durch das Gutachten im Gerichtsverfahren Kenntnis erlangt und dann das Badezimmer unverzüglich entfernen lässt.

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