Ein fünfjähriger Kündigungsverzicht des Wohnraummieters beschränkt diesen erheblich in seiner Lebensplanung, weshalb die Einstufung eines solchen Kündigungsverzichts als gröblich benachteiligend (iSd § 879 Abs 3 ABGB) und folglich unwirksam nicht korrekturbedürftig ist. Das Gleiche gilt für eine vereinbarte Kündigungsfrist von einem Jahr zum Quartalsende. Die Beurteilung nach § 879 Abs 3 ist von einem Verstoß gegen § 879 Abs 1 ABGB zu trennen, so dass sich am Ergebnis durch die Rsp, wonach bei einem befristeten bzw mit einem Kündigungsverzicht ausgestatteten Mietvertrag das vorzeitige Kündigungsrecht nach § 29 Abs 2 MRG nicht greift, nichts ändert.

