Klauseln über die Tragung von Verbrauchskosten mit einer bloß beispielhaften Aufzählung der von der Bestimmung erfassten Kostenpositionen bleiben für den redlichen Erklärungsempfänger hinsichtlich ihrer konkreten Reichweite, aber auch hinsichtlich des Verhältnisses zu den an anderer Stelle geregelten "sonstigen Betriebskosten" unklar, so dass der monatlichen Zahlung von Betriebskostenakonti die rechtliche Grundlage wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG entzogen ist. Dies gilt bei Teilausnahmeobjekten, und zwar auch im Individualverfahren. Ebenso intransparent ist die Bezugnahme eines Verteilungsschlüssels auf die anteilige Kostentragung der Vermieterin im Verhältnis zur EigG, wenn gar kein WE, sondern Alleineigentum besteht.

