Wird in einem Mietvertrag über eine Wohnung über offengelegten Wunsch des Mieters vereinbart, dass der Vermieter zur Ausübung deren künstlerischen Hobbys einverstanden ist, ohne dass sich ein Hinweis darauf ergibt, dass eine Nutzung (auch) zu Wohnzwecken durch diese Vereinbarung ausgeschlossen werden sollte, kann diese Vereinbarung nach § 914 ABGB nur als Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung des Fehlens eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder einer eintrittsberechtigten Person sowie des Fehlens einer tatsächlichen Nutzung zu Wohnzwecken durch den Mieter oder eine eintrittsberechtigte Person verstanden werden. Wird nämlich von vornherein eine eingeschränkte Nutzung des Bestandobjekts vereinbart, so liegt der Kündigungsgrund der Nichtbenützung der Wohnung erst dann vor, wenn die Wohnung nicht einmal mehr in diesem eingeschränkten Umfang verwendet wurde. Die Anwendung des MRG kann durch eine derartige Nutzungsvereinbarung auch nicht abbedungen werden. Insoweit kommt es auf die Frage, ob sich der Vermieter nach Einbringen der Kündigung aus Kündigungsgründen des § 30 MRG noch auf die freie Kündbarkeit berufen kann (dies wurde zum Sportstättenschutzgesetz verneint), nicht an. Aus diesen genannten Gründen des Verzichts der Wohnungsnutzung kommt auch der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht zum Tragen.

