Ein auf dem Vorliegen einer Seuche fußendes behördliches Betretungsverbot erfüllt die Kriterien des § 1104 ABGB auch dann, wenn erst unmittelbar aus dieser hoheitlichen Anordnung (Betretungsverbot) folgt, dass das für bestimmte Geschäftszwecke gemietete Objekt nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung genutzt werden darf. Dies entspricht dem schon bisher vertretenen Verständnis zu § 1104 ABGB, nach dem auch aus Elementarereignissen resultierende hoheitliche Eingriffe einschlägig sein können. Es liegt kein Teilnutzen vor, wenn eine eingeschränkte Verwendung, etwa für administrative Tätigkeiten oder zu Lagerzwecken, nicht in Betracht kommt, jedenfalls dann, wenn dies weder erforderlich noch sinnvoll möglich ist. Das bloße Belassen des Inventars in den Räumen (hier bei einem Solarstudio) ist insoweit daher keine "Nutzung" des Bestandobjekts zum vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zweck. Eine "Berücksichtigung des Werts" dieser "Benützung" durch das im Objekt stehende Inventar kommt damit nicht in Betracht.

