Einem Wohnungsgebrauchsberechtigten auf einer im Alleineigentum stehenden Liegenschaft kommen mangels Gesetzeslücke nicht in analoger Anwendung der Grundsätze des WEG Ansprüche auf Unterlassung gegen die Nutzung im Rahmen von AirBNB oder ähnlicher Verwertungen zu (hier lag [nur] eine Widmung als Wohngebiet [TROG] vor); ein Wohnungsgebrauchsberechtigter hat auch nicht die Stellung der Rechte eines den WEer in gewissen Belangen verdrängenden WE-Fruchtnießers. Letztlich erweist sich eine analoge Anwendung der Grundsätze des WEG auch schon deshalb als verfehlt, weil im Fall von Misch-WE nicht einmal dem schlichten Miteigentümer die Rechte eines WEers zukommen.

