Dienstbarkeiten verjähren durch bloßen Nichtgebrauch gewöhnlich in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Zeitraum auf drei aufeinander folgende Jahre, wenn sich der Verpflichtete über diese gesamte Zeit der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte sein Recht, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht geltend macht. Dabei handelt es sich um einen Fall der Verjährung. Als Verpflichteter kommt neben dem Eigentümer auch der Besitzer des belasteten Grundstücks in Frage. Hingegen kann die von einem Dritten - etwa von einem anderen Dienstbarkeitsberechtigten - ausgehende Beeinträchtigung die Verjährung gem § 1488 ABGB nicht in Gang setzen, wohl aber kann ein Prekarist Verpflichteter iSd § 1488 ABGB sein. "Verpflichteter Teil" iSd § 1488 ABGB ist jedenfalls, wer zur Duldung der Dienstbarkeit verpflichtet ist. Werden bei einer WE-Liegenschaft Abstellplätze auf einer Allgemeinfläche einzelnen WEern zur Nutzung überlassen, so ist jeder dieser Miteigentümer zur Abwehr von Eingriffen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft berechtigt. Leitet der Gatte der zur Nutzung berechtigten Miteigentümerin sein Recht von dieser ab, gilt er daher nicht als bloßer Dritter, so dass eine Berufung auf die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB durch dessen Widersetzung möglich ist.

