Fällt die Wahl des Mieters auf Zahlung des Mietzinses durch Überweisung und sind ihm die Kontoverbindungen des Vermieters nicht ohnedies bekannt, muss er den Vermieter von seiner Wahl in Kenntnis setzen, damit dessen Obliegenheit zur Bekanntgabe eines verkehrsüblichen Bankkontos ausgelöst wird. Die Aufforderung zur Bekanntgabe einer verkehrsüblichen Bankverbindung, stellt jedenfalls eine ausreichend deutliche Willenserklärung idS dar. Unterlässt der Vermieter in einem solchen Fall die Bekanntgabe einer verkehrsüblichen Bankverbindung, ist der Mieter nicht verpflichtet, auf eine andere Erfüllungsart "umzusteigen", weil das ihm eingeräumte Wahlrecht dadurch konterkariert würde. Der Vermieter verletzt vielmehr seine gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht an der Erfüllungshandlung des Mieters und gerät in Annahmeverzug. Solange der Vermieter die erforderlichen Informationen über seine Bankverbindung nicht bekannt gibt, ist der Mieter wegen dieses Verzugs an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gehindert und kann selbst nicht in Verzug geraten.

