Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Mehrere Mitmieter bilden eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und bilden im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich nach § 14 Satz 2 ZPO zwar die Wirkung der Prozesshandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf sie. Die Entscheidung über das Rechtsmittel des einen der einheitlichen Streitgenossen bzw die Entscheidung aus Anlass dieses Rechtsmittels ist aber vor der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den anderen notwendigen Streitgenossen bzw vor dem ungenützten Verstreichen der diesem offenstehenden Rechtsmittelfrist verfrüht. Wird eine erstgerichtliche Entscheidung nicht von allen notwendigen Streitgenossen angefochten, ist dennoch die Rechtsmittelentscheidung allen Streitgenossen zuzustellen, weil jedem von ihnen ein Rechtsmittel auch gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zusteht.

