Der bei der Bestandzinsminderung nach § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB und jener nach §§ 1104 f ABGB anzulegende Brauchbarkeitsmaßstab ist in beiden Fällen derselbe. Ist die Ertragsfähigkeit des Mietobjekts aber schon in den "gewöhnlichen" Zeiten im Fall des § 1096 ABGB keine zugesicherte Eigenschaft, dann wird sie es kaum in "außergewöhnlichen" Zeiten sein, sodass man bei der Bejahung einer pandemiebedingten Mietzinsminderung voraussetzen müsste, dass der Vermieter dem Mieter eine bestimmte Ertragsfähigkeit des Mietgegenstands in Zeiten einer Pandemie zugesagt hat, wofür keinerlei Anhaltspunkt vorliegt. Mangels zugesicherter Ertragsfähigkeit, die der Mieter zu beweisen hat, steht dem nicht direkt durch behördliche Schließungen betroffenen Mieter daher kein Mietzinsminderungsrecht gem § 1104 ABGB zu.

