Die Bejahung des groben Verschuldens bei gänzlicher Nichtzahlung der Miete mit der Begründung, dass diese Unterlassung aufgrund von Verunreinigungen durch Kot und Urin von Tieren im Bereich des Pkw-Abstellplatzes und vor der Wohnungstüre der Mieterin erfolgt sei, ist nicht zu beanstanden, da auch für einen juristische Laien klar sein muss, dass solche Beeinträchtigungen jedenfalls keine 100%ige Mietzinsminderung rechtfertigen.
3 Ob 109/21g

