vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Hauptgeschäft einer GBV bei einem Grundstückstausch gleichkommendem Verkauf trotz höherem Verkaufspreis

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/78immolex-LS 2021, 365 Heft 11 v. 10.11.2021

Gem § 7 Abs 4 WGG bedürfen andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer GBV als die in Abs 1 bis 3 WGG angeführten der Zustimmung der Landesregierung. Im Fall einer solchen Zustimmung geht die Landesregierung vom Vorliegen einer Tätigkeit aus, die in § 7 Abs 1 bis 3 WGG keine Deckung findet. Der Zustimmungsbescheid der Landesregierung entfaltet allerdings keine Bindungswirkung für die vom Finanzamt für steuerliche Zwecke zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Tätigkeit einer GBV unter § 7 Abs 1 bis 3 WGG fällt oder nicht. Vielmehr ist diese Feststellung sowohl vom Finanzamt (§ 6a Abs 3 KStG 1988) als auch von der zuständigen Landesregierung (§ 7 Abs 4 WGG) unabhängig voneinander zu treffen und kann daher auch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Auch wenn die Veräußerung von unbebauten Liegenschaften größeren Umfangs im Allgemeinen nicht dem zulässigen Geschäftskreis gem § 7 Abs 1 bis 3 WGG zuzuordnen ist, gilt dies dann nicht, wenn die Veräußerung eines Grundstücks derart eng mit dem Erwerb eines anderen Grundstücks verknüpft ist, dass der Vorgang in wirtschaftlicher Betrachtung einem Grundstückstausch gleichzuhalten ist. Ein Tausch von Grundstücken zwecks Errichtung von Wohnungen auf der eingetauschten Grundstücksfläche kann durchaus zu den Rechtsgeschäften iSd § 7 Abs 1a WGG zählen, die mit der Errichtung, Erwerbung, Finanzierung und Überlassung der Bauten und Anlagen einer GBV im üblichen Rahmen ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft zusammenhängen. Wird eine Liegenschaft um Euro 800,- pro m2 an eine im Naheverhältnis zur Gemeinde stehende Genossenschaft verkauft und gleichzeitig eine andere Liegenschaft um Euro 600,- angekauft, wobei der An-/Verkauf unter der Bedingung der Erteilung einer rechtskräftigen Baubewilligung steht, so vermag weder die Differenz am Kaufpreis noch die Möglichkeit der Bebauung am verkauften Grundstück daran etwas zu ändern, jedenfalls dann nicht, wenn nicht die Preisdifferenz Auslöser des An-/Verkaufs (= "Grundstückstausch") war, sondern vielmehr Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinde und deren raumplanerische Überlegungen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die GBV das neue Grundstück gemeinsam mit zwei Bauträgern erwirbt, wenn ihr allerdings die in etwa gleich große Fläche (hier ca 7.080 m2) zur Verfügung steht, wie die Fläche des verkauften Grundstücks (hier ca 7.396 m2) ausmacht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!