Die Hausverwaltervollmacht berechtigt zu allem, was die Hausverwaltung erfordert und was gewöhnlich mit ihr verbunden ist. Dazu zählen die Bestellung von Arbeiten für die Instandhaltung, der Abschluss von Bestandverträgen mit gewöhnlichem Inhalt, die Kündigung von Mietverträgen, die Einräumung eines Rechts der Übertragung der Mietrechte gegen Ablöse, die Erlaubnis der Gewerbeausübung oder der Umwidmung des Mietobjekts, das Verlangen einer Kaution vom Mieter und der Verzicht auf Vollstreckung einer gerichtlichen Aufkündigung und der neuerliche Abschluss eines Mietvertrags zu den bisherigen Bedingungen. Abschlüsse von Mietverträgen mit unüblichem Inhalt sind als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung nicht von einer Hausverwaltervollmacht gedeckt. Die Hausverwaltervollmacht erfasst auch die Entgegennahme von Erklärungen der Mieter wie Anzeigen nach § 12 Abs 3 Satz 2 MRG oder die Empfangnahme einer gerichtlichen Aufkündigung. Insoweit kann auch die Anzeige der Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstands durch den Mieter, die dem Hausverwalter gegenüber erklärt wird, als dem Vermieter zugegangen gelten. § 9 Abs 1 MRG fordert für die Anzeige keine Schriftform. Diese muss aber, um die Zustimmungsfiktion des § 9 Abs 1 Satz 2 MRG auszulösen, alle Angaben beinhalten, damit sich der Vermieter ein ausreichendes Bild über die gewünschten Maßnahmen machen und die ihm zustehenden Kontrollrechte ausüben kann. Die faktische Kenntnisnahme der Veränderung oder Verbesserung reicht allein nicht aus.

