Rechtsunwirksam sind gem § 38 Abs 1 WEG Vereinbarungen und Vorbehalte, die geeignet sind, die dem WE-Bewerber oder WEer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken. Beschränkungen, die ein WEer oder WE-Bewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich genommen hätte, die also einer vernünftigen umfassenden Interessenabwägung entsprechen, sind nicht unbillig iS der Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG. Der WE-Bewerber hat zu beweisen, dass eine konkrete Vereinbarung unter die Generalklausel fällt. Rechtsverhältnisse der WE-Bewerber und WEer untereinander sind nur dann nach § 38 WEG zu beurteilen, wenn es sich um Spätwirkungen der Vertragsübermacht des WE-Organisators handeln sollte. Die für alle betroffenen WEer (hier Dachgeschoßwohnung) gleichlautende Regelung der exklusiven Nutzung eines (geringen) Teils allgemeiner Flächen, nämlich der faktisch allein nutzbaren und zugänglichen Zugangsbereiche, die die übrigen WEer nach den Feststellungen nicht benötigen, stellt mangels anderslautenden Nachweises keine unzulässige Beschränkung gem § 38 WEG dar.

