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Keine Inhaltskontrolle bei Hauptmietzinsvereinbarung für Zubau

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/67immolex-LS 2021, 324 Heft 10 v. 7.10.2021

Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, so dass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen. Von der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ausgenommen ist damit die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen; nicht ausgenommen sind hingegen Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben. Mit anderen Worten sollen nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen. Die Vereinbarung, dass die Mieterin nach der mit Zustimmung der Vermieterin durchgeführten Errichtung des rund 40m2 großen Zubaus zu ihrem Mietobjekt einen zusätzlichen erhöhten Hauptmietzins zu entrichten hat, ist als eine die Hauptleistungspflicht der Mieterin regelnde Klausel der Prüfung nach § 879 Abs 3 entzogen. Zu beurteilen ist nämlich nicht eine Änderung oder Einschränkung des Leistungsversprechens, sondern der Abschluss eines zusätzlichen Mietvertrags, der neue Hauptleistungspflichten festlegt.

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