Im Fall der unbeanstandeten Annahme eines regelmäßig bezahlten Entgelts für die dem anderen eingeräumte Benutzung von Räumen ist für die Bejahung eines konkludenten Abschlusses eines Mietvertrags Zurückhaltung geboten, da der Vermieter grundsätzlich gezwungen ist, Mietzinszahlungen auch von Dritten anzunehmen. Ist nach den Umständen des Einzelfalls für den Benutzer der Wohnung klar erkennbar, dass ein Vertragswille der Gegenseite in Richtung konkludenter Vertragsabschluss nicht vorliegt, ist ein solcher selbst bei unbeanstandeter Annahme von Zahlungen zu verneinen. Grundsätzlich legt § 863 ABGB für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen einen strengen Maßstab an. Gerade die Kenntnis des Vermieters davon, dass jemand mit dem Willen des Mieters in der Wohnung wohnt, ist eher ein Hindernis für die Annahme, die Zinszahlung durch den Mitbewohner erfolge zwecks Begründung eigener Rechte und Pflichten. Die Vertragsübernahme, die bewirkt, dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden, bedarf der Übereinkunft aller Beteiligten, somit der Zustimmung der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretenden Partei. Auch sie kann nur unter den strengen Anforderungen des § 863 ABGB schlüssig erteilt werden. Mietet daher der Vater für den 17-jährigen Sohn bis (zur von den Vertragsparteien irrtümlich angenommenen durchsetzbaren Befristung) zum Abschluss des Studiums die Wohnung, liegt in der Kenntnis der Nutzung des Sohns (hier gemeinsam mit anderen Personen) kein konkludenter Vertragsabschluss mit dem Sohn, woran auch das Ende des Studiums nichts ändert; dass der Vermieter einmal kurz nach Vertragsbeginn einer Gegenrechnung von Installateurkosten mit dem vom Sohn bezahlten Mietzins zustimmte, hat keinen eigenen Erklärungswert.

