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Keine Einbeziehung der Übertragung des Unterpachtrechts in die Pflichtteilsbemessungsgrundlage

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/69immolex-LS 2021, 325 Heft 10 v. 7.10.2021

Das Bestandrecht ist grundsätzlich ein vererbliches Vermögensrecht (§ 14 Abs 1 MRG; § 1116a ABGB). Davon abweichend bestimmt allerdings § 15 Abs 1 KlGG, dass der Unterpachtvertrag über einen Kleingarten durch den Tod des Unterpächters aufgelöst wird, es sei denn, dass binnen zwei Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen. Das KlGG sieht demnach keinen Übergang des Unterbestandrechts im Erbweg auf die Verlassenschaft und in weiterer Folge auf die Erben vor, sondern ermöglicht eine Sonderrechtsnachfolge aufgrund gesetzlicher Anordnung, die im Grundsätzlichen jener des § 14 Abs 2 und 3 MRG entspricht. Diese Sonderrechtsnachfolge schließt die allgemeine Erbfolge aus und sind die Bestandrechte demnach nicht dem Verlassenschaftsvermögen zugehörig. Die Bestandrechte zählen dann auch nicht zu den frei vererblichen Rechten iSd § 784 ABGB aF, die der Bemessung des Pflichtteils als Aktivum zugrunde zu legen sind. Damit ist das zu Lebzeiten des Erblassers auf den Bekl übertragene Unterpachtrecht nicht in die Bemessungsgrundlage des Pflichtteils der Kl einzubeziehen.

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