Auch im Winter ist ein kurzes (Stoß-)Lüften im Gang hinzunehmen; ein tw stundenlanges Öffnen der Gangfenster im Winter, wodurch es in einer anderen Wohnung trotz Beheizung "kalt" wurde, wäre als Dauerverhalten zwar nicht mehr akzeptabel; dennoch liegt in der Verneinung einer erheblichen Störung des friedlichen Zusammenlebens mit dem Argument, dass sich nach Abmahnung eine Besserung ergab und dass mittlerweile die meisten Gangfenster versperrt sind, keine korrekturbedürftige Überschreitung des Ermessensspielraums. Dass die Mieterin glaubte, zum exzessiven Lüften berechtigt zu sein, vermag daran nichts zu ändern.

