Ein nur unwesentlicher Benützungsvorbehalt ändert am Vorliegen einer gänzlichen Weitergabe iSd § 30 Abs 2 Z 4 Satz 1 MRG nichts. Ebenso erlaubt die vertragsgemäße Vereinbarung der Nutzung als Zweitwohnung nur eine herabgesetzte Intensität der Nutzung, nicht jedoch eine gänzliche Weitergabe.
6 Ob 122/20i

